Satzung

D´r jecke Karnevalsverein, mitten in d´r Eifel

Karnevalsgesellschaft Dahlem Gemeinnützige Gesellschaft

Satzungen der Gesellschaft

§ 1 (Name, Sitz, Zweck und Aufgaben der Gesellschaft) § 2 (Mitgliedschaft) § 3 (Mitgliedsbeiträge) § 4 (Versammlungen) § 5 (Vorstand) § 6 (Gesellschaftsvermögen) §7 (Allgemeine Bedingungen) §1 (Name, Sitz, Zweck und Aufgaben der Gesellschaft) 1. Die Gesellschaft führt den Namen Karnevalsgesellschaft Dahlem. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. 2. Die Gesellschaft führt den Namen: Karnevalsgesellschaft Dahlem e.V. nachfolgend KG genannt. Sie ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren unter der Nummer ______________ und hat ihren Sitz in Dahlem. 3. Die KG Dahlem verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die KG ist bestrebt, die ortseigenen und landschaftstypischen karnevalistischen Traditionen zu wahren und somit ständig der Dahlemer Bevölkerung zu erhalten und darüber hinaus im gesamten regionalen Bereich das fastnachtliche Brauchtum zu garantieren. Dies geschieht insbesondere durch: a) Die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen mit Büttenrednern und einheimischen Kräften, b) die Durchführung vom Karnevalsumzug für alle Altersschichten der Bevölkerung, um somit das karnevalistische Brauchtum des mittelrheinischen Karnevals zu erhalten und ortseigene brauchtümliche Werte zum Ausdruck zu bringen, c) die Teilnahme an Karnevalsumzügen und aller im Karneval ureigenen Tanzveranstaltungen, die mithin der Tradition des niederrheinischen Straßenkarnevals entsprechen und d) die Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen außerhalb von Dahlem. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 7. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. §2 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied der Gesellschaft „KG Dahlem“ kann jede natürliche und juristische Person des bürgerlichen und öffentlichen Rechts werden. 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) die Beteiligung an der Gründung, b) die Aufnahme. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, den Grund für eine Nichtaufnahme anzugeben. Bei einem ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller die schriftliche Berufung an die Hauptversammlung zu. 3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch a) die Austrittserklärung, b) den Tod, c) die Auflösung der juristischen Person, d) den Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht die Rechtfertigung vor der Hauptversammlung zu. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. 4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. §3 (Mitgliedsbeiträge) 1. Der Mitgliedsbeitrag ist auf Vorschlag des Vorstandes von der ahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr festzusetzen. §3.1 (Organe) 1. Der Vorstand gemäß § 5 2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) § 4 (Versammlungen) 1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens vier Monate nach Beginn eines Geschäftsjahres einzuberufen. 2. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann von der Jahreshauptversammlung nicht übertragen werden: a) die Änderung der Satzung, b) die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes, c) die Beschlussfassung über Erwerb unbeweglicher Sachen und die Veräußerung von Gesellschaftsvermögen, d) die Wahl der Kassenprüfer, e) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft f) die Festsetzung der Beiträge. Die Jahreshauptversammlung wählt alle 2 Jahre den Vorstand. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft, für die eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich ist, ist für alle Wahlen und Beschlüsse die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 3. Die Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Anträge von Mitgliedern müssen bis drei Tage vor Beginn der Jahreshauptversammlung dem Ersten Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Anträge auf Satzungs- oder Zweckänderung sowie Anträge auf Auflösung des Vereins sind unzulässig. In der Jahreshauptversammlung kann nur über fristgerechte Anträge abgestimmt werden. Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Versammlung ergänzt oder geändert werden kann. 4. Mitgliederversammlungen werden von dem Ersten Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, dies gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangt, einberufen. Die Einberufung und das Abstimmungsverfahren sind entsprechend den Bestimmungen für die Jahreshauptversammlung durchzuführen. 5. Über die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. 6. Die Tagesordnung ist jeweils zu Beginn einer Versammlung bekanntzugeben und von der Versammlung genehmigen zu lassen. 7. Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. §5 (Vorstand) 1. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme Jugendvertreter) und der Gesellschaft ein Jahr angehören, mit Ausnahme des Gründungsvorstandes. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender Kassenwart Schriftführer Er wird ergänzt durch 2 Beisitzer, die vollen Sitz und Stimme im Vorstand haben. 2. Der Vorstand kann nach Bedarf erweitert werden. Er entscheidet über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens, soweit hiervon keine unbeweglichen Sachen betroffen sind. 3. Die Gesellschaft wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten (§ 26 BGB). §6 (Gesellschaftsvermögen) 1. Gesellschaftsvermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die von der “KG Dahlem“ erworben oder die ihr gestiftet worden sind sowie der Kassenbestand. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung der “KG Dahlem“ oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Gemeinde Dahlem als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zur Erfüllung eines gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. § 7 (Allgemeine Bedingungen) 1. Die 1.Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.03.2002 beschlossen und in Kraft gesetzt. 2. Schlussbestimmungen Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am ____________ Mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mehrheitlich beschlossen und in Kraft gesetzt, Die vorherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit. Dahlem, am ___________________ 1. Vorsitzender _________________________________________________ 2. Vorsitzender _________________________________________________  Kassenwart _________________________________________________ Schriftführer ___________________________________________________ Beisitzer ______________________________________________________ Beisitzer ______________________________________________________